Brandmelder
 
 
 
Lassen Sie Ihre Geräte vom Fachmann montieren und 1x jährlich warten. Das sichert volle Funktionsfähigkeit über die gesamte Produktlebensdauer.
 
Wir haben eine Fachkraft für Rauchwarnmelder nach DIN 14676 in unserem Unternehmen. Fragen Sie nach Carsten Frank. 
 
Im Jahre 2011 starben 376 Menschen an den Folgen durch Rauch, Feuer und Flammen (Quelle: Stat.Bundesamt 06.12.2012). 
 
Häufigste Ursache für Wohnungsbrände sind technische Defekte, z.B. elektrische Haushaltsgeräte wie Bügeleisen, Heizdecken, usw.. Obwohl nur ein Drittel aller Brände nachts ausbrechen, fallen rund drei Viertel aller Verunglückten nächtlichen Bränden zum Opfer. Der Grund liegt darin, dass der Geruchssinn bei einem schlafenden Menschen ausgeschaltet ist. Dabei sterben die meisten Menschen an einer Rauchvergiftung, weniger direkt an den Verbrennungen. Ein normal gesunder Mensch kann nach drei Atemzügen im giftigen Brandrauch bewusstlos werden. Zehn Atemzügige können bereits tödlich wirken. (Quelle: Ei-Electronics)
 
Keine Rauchwarnmelder installiert? Aktuelle Urteile von Gerichten liegen zu dieser Zeit noch nicht vor, die einen Verstoß gegen diese Pflicht ahnden.
 
Wie steht es um die Versicherer? Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) spricht davon, dass der Versicherungsnehmer gesetzliche Obliegenheiten zu beachten hat, um seinen Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Rauchwarnmelderpflicht ist Gesetz. Wie weit der Versicher davon Gebrauch macht hängt vom einzelnen Versicherungsfall ab.
 
Warum ist es eine Pflicht? Im April 2012 hat der Gesetzgeber beschlossen die „Niedersächsische Bauordnung (NBauO) „ zu ändern. Mit der Änderung des Paragraphen 44 unterliegt jede (!) Wohnung dieser Pflicht. Egal ob Mietwohnung oder eigenes genutztes Privathaus.
 
Auszug aus dem Paragraphen 44 (NBauo): „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder in den in Satz 1 genannten Räumen und Fluren sind die Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben, verantwortlich, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“ (Quelle: http://www.nds-voris.de, 03.04.2012)
 
Der Gesetzgeber gibt zusätzliche konkrete Anweisungen in der Norm DIN 14676. Darin beschrieben wird die Planung, der Einbau, der Betrieb und vor allem die Instandhaltung der Rauchwarnmelder. Vermieter trifft hier eine besondere Pflicht. Die Instandhaltung ist zu dokumentieren!
 
Was ist bei einem Rauchwarnmelder zu beachten? Der Rauchwarnmelder soll vom VdS (Verband der Schadenverhütung) geprüft sein, das Qualitätszeichen „Q“ tragen für besondere Zuverlässigkeit/Langlebigkeit und die europäische Produktnorm DIN EN 14604 erfüllen.
 
Technisch bewährt haben sich Rauchwarnmelder mit einer eingebauten 10 Jahresbatterie, somit entfällt der jährliche (manchmal auch halbjährliche) Wechsel der Batterie. Eine Funkvernetzung kann eine sehr schnelle Alarmierung aller im Haus oder Wohnung anwesenden unterstützen.
 
Fragen zu der Rauchwarnmelderpflicht beantwortet Ihnen gerne der Fachhandel. Fragen Sie hier als Ansprechpartner nach der „Fachkraft für Rauchwarnmelder DIN 14676“. Diese Fachkraft hat eine Prüfung gegenüber einer übergeordneten Stelle abgelegt und kann Ihnen kompetent die erforderliche Beratung geben.
 
Fazit: Rauchwarnmelder retten Leben!
 
 
  Am 20. März 2012 hat der niedersächsische Landtag die bereits im Dezember 2010 eingeleitete Änderung der niedersächsischen Bauordung (NBauO) hinsichtlich des verpflichtenden Einbaus von Rauchwarnmeldern in Wohnräumen beschlossenDie niedersächsische Bauordnung können Sie einsehen durch einen Klick auf das links nebenstehende Bild. Sie werden direkt zu dem Paragraphen 44 (Wohnungen) geführt.
 
Gerne stehen wir ihnen natürlich auch unter der Nummer 04421 7743888 direkt für ihre Fragen zur Verfügung!